07.02.2024
Es ist schon ein besonderes Husaren-Stück der EVN, den Kund:innen für Gas und Strom im Herbst 2022 die Explosion der Arbeitspreise je kWh NICHT mitzuteilen und auch die monatlichen Teilbeträge nicht anzuheben. Kunden, bei denen die Vertragsbindung und die Preisgarantie ausgelaufen waren, hätten sonst sofort zu einem anderen Anbieter gewechselt.
Der VSV ist der Rechtsauffassung, dass die EVN diese Preisanhebungen den Kunden hätte mitteilen müssen. Da das unterblieben ist, sind diese Preiserhöhungen gesetzwidrig und unwirksam.
Der VSV unterstützt dabei, diese Mehrbeträge zurück zu klagen.
Mehr Info unter www.verbraucherschutzverein.eu/energiepreis.
Wichtig: Wer eine Ratenvereinbarung für die verlangte Nachzahlung vereinbart oder die Nachzahlung bezahlt sollte schriftlich festhalten, dass man nur “vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich der Rückforderung” Zahlung leistet.
Admin - 06:10 @ Verbraucherschutz, Sammelklage | Kommentar hinzufügen
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